§ 590. (1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.
(2) Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und