Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes
§ 58b Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes
§ 58b Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
