Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020
Kostentragung
§ 58. (1) Soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Kostenentscheidung