§ 58 Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Auf das Leistungsverfahren in Notstandshilfeangelegenheiten finden die §§ 44 bis 57 AlVG sinngemäß Anwendung.