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§ 58 AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 58 Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

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Auf das Leistungsverfahren in Notstandshilfeangelegenheiten finden die §§ 44 bis 57 AlVG sinngemäß Anwendung.

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