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§ 58 AktG (Lanschützer/Neuner)

Lanschützer/Neuner1. AuflDezember 2019

§ 58. (1) Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden.

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