1. VwGH v. 20. 1. 1999, Zl. 97/13/0074.
§ 57 Abs 2 EStG 1988 idF vor dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl 312, definierte für den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) den Begriff des Alleinverdieners eigenständig gegenüber der veranlagungszeitraumbezogenen Regelung des § 33 Abs 4. Demnach kam es für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges (und damit auch den im § 72 geregelten Jahresausgleich) nicht darauf an, wie lange ein Stpfl in einem Kalenderjahr verheiratet war. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungstechnik (und der grundsätzlich zulässigen unterschiedlichen Behandlung von selbständigen und unselbständigen Einkünften) kann der Ansicht nicht gefolgt werden, daß wegen des Fehlens einer Zeitbestimmung im § 57 Abs 2 im Wege der Auslegung die Regelung des § 33 Abs 4 anzuwenden wäre. Es kommt nur darauf an, daß die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag ab der Ehescheidung des Stpfl am 27. 11. 1992 nicht mehr gegeben waren (vgl Erk v 16. 9. 1987, Zl 87/13/0059). Damit war nach § 59 Abs 1 der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres zu streichen und die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nach § 59 Abs 2 im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches nachzufordern (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, §§ 58, 59 Tz 3).