Notarielle Verfügung
§ 583. Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Seite 223 Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.
Notarielle Verfügung
§ 583. Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Seite 223 Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.
