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§ 583. Notarielle Verfügung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Notarielle Verfügung

 

§ 583. Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden.

Seite 223

Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.

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