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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 57a KFG (Novak)
Schneider/Novak
96. Lfg
Oktober 2023
§ 57a (1)
Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen
Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
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§ 57a KFG