(1) Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters besteht. Ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechten oder auf einen Anteil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Paragraphen bezeichnet ist.