§ 57. (1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine Vorinformation gemäß § 56 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der öffentliche Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.

