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§ 57 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

8. LfgJänner 1989

III. Betriebsvermögen

 

§ 57 (1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).

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