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§ 57 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT A. Abgabenbehörden 3. Finanzämter Übertragung der Zuständigkeit

 

(1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

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