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§ 577 ABGB (Nemeth)

Nemeth5. AuflAugust 2018

III. Form der letztwilligen Verfügung

 

§ 577. Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.

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