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§ 56 GenG

Dellinger/Steinböck2. AuflSeptember 2014

Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Anteil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution oder des Verbotes kann für sie nur dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnanteilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinandersetzung zukommt.

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