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§ 56 EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

C. Ausschluss des Scheidungsrechts

 

§ 56 Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.

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