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§ 566. Testierfähigkeit (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Testierfähigkeit

 

§ 566. Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

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