§ 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
IdF BGBl I 2009/30.