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§ 55 EEffG (Mor/Ploiner)

Mor/Ploiner1. AuflJuli 2024

(1) Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(2) Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

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