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§ 55 AVG (Enengel-Binder)

Enengel-Binder1. AuflOktober 2022

§ 55. (1) Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden (siehe Rz 7–9) oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe (siehe Rz 10–13) vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen (siehe Rz 14, 15) ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden. (siehe Rz 16–18)

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