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§ 55 AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 55 (1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.

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