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§ 558 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der an die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

[Fassung ZVN 2009; entspricht § 553 idF vor ZVN 2009]

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