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§ 551. Erbverzicht (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Erbverzicht

 

§ 551. (1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Verstorbenen im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform.

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