4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers
§ 54. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers
§ 54. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.