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§ 54 AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 54 Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

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Vgl die AlVG-Auszahlungsverordnung (BGBl II 1999/470) in Verordnungen, 8/.

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