§ 543. Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, dass die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Das Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.1 Das gilt auch in Rechtsmittelverfahren über Entscheidungen über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen und ist die Wahrnehmung bzw das Aufzeigen des Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzungen kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot.2 Auch dann, wenn die Vorinstanzen die Unzulässigkeit der Wiederaufnahmsklage verkannt haben, hat somit das Rechtsmittelgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und das vorausgegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage (mit Beschluss) zurückzuweisen.3