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§ 53 Überprüfung der Beurteilung (Milanovic)

Milanovic8. AuflJänner 2025

(1) Die Ärzte der Arbeitsinspektion haben bei Eignungsund Folgeuntersuchungen von Amts wegen die übermittelten Befunde und Beurteilungen unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu überprüfen.

(2) Die Ärzte der Arbeitsinspektion sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Befund zu erläutern.

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