vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 KartG (Hoffer/Barbist)

Hoffer/Barbist3. AuflMai 2017

§ 53. Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Kommentierung

Dieser Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde, dass gegen mehrere Antragsgegner nicht jeweils eine eigene Gebühr festzusetzen ist, sondern diese für die festgesetzte Gesamtgebühr solidarisch haften. Dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner geführt wird, ist nicht durch mehrfache Festsetzung der Rahmengebühr, sondern durch die Bemessung innerhalb der vorgegebenen Obergrenze Rechnung zu tragen.11Vgl KOG 30.9.2015, 16 Ok 5/15v.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte