vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 53. Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.

1
§ 53 definiert iVm § 33 lit b AÖSp den Haftungszeitraum des Spediteurs. Zur Ablieferung § 33 AÖSp Rz 1 ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!