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§ 538t ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

8. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

 

§ 538t (1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.

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