vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 534 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.

(2) Diese Frist ist zu berechnen:

im Falle des § 529 Z 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte