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§ 532. Erbrecht (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Erbrecht

 

§ 532. Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder

Seite 208

einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.

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