§ 531. Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des § 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.
IdF BGBl 1979/140.