Achtes Hauptstück
Vom Erbrechte allgemein
§ 531 Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.
Achtes Hauptstück
Vom Erbrechte allgemein
§ 531 Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.