vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Milanovic)

Milanovic8. AuflJänner 2025

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte