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§ 52 AlVG (Krapf/Keul)

Krapf/Keul1. LfgOktober 2005

§ 52 Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.

844
Im BGBl I 2001/103 war vorgesehen, dass alle Zahlungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden sind. Durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (BGBl I 2002/68) wurde aber rückwirkend mit 1.1.2002 zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen festgelegt, dass die Auszahlung genau in der Höhe des Leistungsanspruches erfolgen und von der kaufmännischen Rundung auf volle Eurobeträge abgesehen werden soll.

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