vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 529 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 529. Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die

Seite 823

von einer Gemeinde oder einer anderen moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so lange, als die moralische Person besteht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte