§ 528. Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.
Eine Dienstbarkeit erlischt durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur auf bestimmte Zeit oder unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde. Es handelt sich um einen Anwendungsfall der allgemeinen Regel des § 1449.1 Die vertragliche Vereinbarung der Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf entfaltet aber nur dann Wirkung, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich ist oder wenn sie dem Servitutsberechtigten bei Erwerb der Servitut bekannt war bzw bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein musste.2