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§ 527 ZPO (Ploier)

Ploier1. AuflAugust 2019

§ 527. (1) Wird dem Rekurse stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolge seines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.

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