vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 527 ZPO (Kodek)

Kodek6. AuflNovember 2025

(1) Wird dem Rekurs stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolge seines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gericht oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte