§ 524 Die Servituten erlöschen im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Teiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.
Fassung JGS 1811/946
§ 524 Die Servituten erlöschen im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch, nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Teiles, Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.
Fassung JGS 1811/946