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§ 51d ASVG (Brandstetter/Pliemitscher)

Brandstetter/Pliemitscher80. LfgJuni 2025

§ 51d (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

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