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§ 51c AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 51c. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.

Eingefügt durch BG BGBl I 2009/151 (Art 9).

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