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§ 51 (Matthias Germann/Thomas Nesensohn)

Germann/Nesensohn1. AuflOktober 2019

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz hat auch die Aufhebung der diesem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte auszusprechen.

Fassung: BGBl 85/1953 (WV).

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