vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 DVEheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 51. Wer das Recht, die Scheidung der Ehe zu begehren, durch Verzeihung oder durch Fristablauf verloren hat, kann allein aus der Tatsache, die das Scheidungsrecht begründet hat, ein Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, nicht herleiten.

1
Hinsichtlich der Verzeihung s § 56 EheG, hinsichtlich des Fristablaufes s § 57 EheG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte