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§ 51 BVergG (Autengruber)

Autengruber2. LfgAugust 2019

§ 51. Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

BGBl I Nr 65/2018

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