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§ 519 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 519 Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigentümer; doch muss er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.

Fassung JGS 1811/946

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