§ 517. (1) Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:
wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde;wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde;