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§ 516 StPO (Mühlbacher)

Mühlbacher1. AuflFebruar 2026

§ 516 (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I 2009/40)

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