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§ 516 ABGB (Zach/Spath)

Zach/Spath5. AuflOktober 2019

§ 516. Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung zu gestatten.

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Die Bestimmungen der §§ 514–516 betreffen diejenigen Bauführungen, die über die gewöhnliche Erhaltung, welche nach § 513 der Fruchtnießer aus dem Ertrag zu bestreiten hat, hinausgehen. Das Gesetz stellt jedem der beiden Teile die Bauführung frei, verpflichtet aber keinen dazu und schafft den wirtschaftlichen Ausgleich durch die Gewährung von Ersatzansprüchen.11S auch VwGH 2002/05/0033: Auch wenn der Fruchtgenussberechtigte zu notwendigen Bauführungen (hier: Instandsetzungsarbeiten iSd § 129 Abs 2 der Wiener Bauordnung) nicht verpflichtet ist, trifft ihn als „Verwalter“ gem § 135 Abs 3 der Wiener Bauordnung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Übertretungen dieses Gesetzes.

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