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§ 515 ABGB (Zach/Spath)

Zach/Spath5. AuflOktober 2019

§ 515. Kann oder will der Eigentümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte Fruchtnießung eine angemessene Vergütung zu verlangen.

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